Bauherren-Haftpflicht
Das Haftpflichtrisiko des Bauherrn

Als Bauherr sollten Sie unbedingt eine Haftpflichtversicherung abschließen. Wenn Sie einen sachverständigen Personenkreis zur Durchführung der Bauarbeiten beauftragt haben, kommt schnell die Meinung auf, dass Sie kein eigenes Haftpflichtrisiko zu tragen haben. Das ist allerdings falsch. Denn als Bauherr sind Sie dadurch nicht von den eigenen Sorgfaltspflichten befreit und Sie können, wegen Verletzung verschiedenster Pflichten, sehr schnell in einen Haftpflichtschaden verwickelt werden. Hierzu zählt unter anderem die Verkehrssicherungspflicht, die Überwachungspflicht, aber auch die Pflicht, mögliche Gefahren zu erkennen, abzusichern und diese zu beseitigen.
Insgesamt tragen Sie eine sehr große Verantwortung und es gibt viele Gefahrenquellen, die den meisten Bauherren so nicht bewusst sind. Gehen Sie die unten stehenden Fragen durch und sichern Sie sich gut ab.
- Nach welchen Gesichtspunkten haftet der Bauherr?
- Wer haftet bei Schädigung der Nachbarn?
- Wer haftet bei Vertiefungen?
- Wer haftet gegenüber Mietern?
- Wer haftet beim Bauen in eigener Regie?
- Welche Rolle spielen Architekt oder Unternehmer im Zusammenhang mit der Bauherrenhaftung?
- Umfang des Versicherungsschutzes?
- Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?
- Welche Deckungssummen braucht der Bauherr?
- Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Nach welchen Gesichtspunkten haftet der Bauherr?
Im Allgemeinen haftet der Bauherr wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, die die Rechtsprechung aus § 823 BGB entwickelt hat. Der Geschädigte muss den ursächlichen Zusammenhang zwischen einem Tun oder Unterlassen, der Schädigung und auch das Verschulden des Bauherrn beweisen. Es werden von den Gerichten immer höhere Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Fähigkeit des Bauherrn gestellt. Dies, aber auch die wiederkehrenden Hinweise der Gerichte, der Bauherr müsse für die Beseitigung festgestellter, gefahrbringender Umstände Sorge tragen und eventuellen Zweifeln nachgehen, zeigt die Notwendigkeit einer Bauherrenhaftpflichtversicherung.
Wer haftet bei Schädigung der Nachbarn?
Als Bauherr müssen Sie nicht nur direkt am Bau beteiligte Personen schützen, sondern auch völlig unbeteiligte Personen, wie spielende Kinder, Passanten, Anlieger und Nachbarn im Bereich des Baugrundstücks. Achten Sie auf Schmutz und Staub, Absperrungen, Baustellenfahrzeuge, aber auch das Abladen von Material. Bei vollem Verschulden des Bauherrn ist er zum gesamten Schadensersatz verpflichtet.
Wer haftet bei Vertiefungen?
Die Anzahl der Schäden, welche durch Vertiefungen (Baugruben) entstehen, ist gestiegen. Mangelhafte Absperrung, unzureichende Bodenanalyse, sowie die Beschaffenheit der Umgebung tragen dazu bei. Hier setzt eine Vorschrift des § 909 BGB an: Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstückes die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine sonstige Befestigung gesorgt wird. Die Kosten einer solchen Befestigung trägt allerdings, außer bei einigen Ausnahmen, der Bauherr. Er hat in vielen Fällen nicht einmal Anspruch auf eine Beteiligung des Nachbarn an höheren Baukosten.
Haftung gegenüber Mietern?
Diese Frage ist im Zuge der Altbausanierung, bei der die Mieter häufig während des Umbaus in ihren Wohnungen bleiben, besonders wichtig. Generell können Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Bauherrn erheben, wenn sie Unfallschäden durch bauliche Maßnahmen (z. B. auch bei fehlender Beleuchtung etc.) erlitten haben.
Wer haftet beim Bauen in eigener Regie?
Wenn Sie in eigener Regie bauen, wächst Ihr Risiko erheblich. Sie werden rechtlich zu einem Unternehmer und so werden Sie dann auch behandelt. Sollte es zu einem Schadensfall kommen, zahlt erst einmal die Berufsgenossenschaft; diese hat allerdings für ihre gesamten Aufwendungen ein Rückgriffsrecht auf den Bauherrn.
Welche Rolle spielen Architekt oder Unternehmer im Zusammenhang mit der Bauherrenhaftung?
Die Haftung wird gesamtschuldnerisch zwischen Bauherr, Architekt und Unternehmer geregelt. Der Geschädigte kann sich allerdings ohne die Berücksichtigung der Haftungsverhältnisse an jeden der Gesamtschuldner wenden.
Versicherungsschutz-Umfang
Sind die Bauarbeiten in der Vertragslaufzeit nicht abgeschlossen, so ist eine Verlängerung des Versicherungsschutzes zu beantragen. Voraussetzung: Planung, Bauleitung und Bauausführung werden nicht selbst vorgenommen. Aber: Gegen einen Prämienzuschlag kann das Bauen in eigener Regie - abhängig vom Wert der Eigenleistung - mitversichert werden.
- Der Schadensersatzanspruch wird geprüft.
- Unberechtigte Schadensersatzforderungen werden abgewehrt.
- Wenn es zu einem Prozess kommt, wird eine Rechtsschutzfunktion übernommen (bei der vorhandenen Prozessfreudigkeit und den meist hohen Streitwerten ein entscheidender Vorteil).
- Bei berechtigten Ansprüchen werden die Schäden bezahlt.
In der Regel ist das Grundstückshaftpflichtrisiko bis zur Bauabnahme, im längsten Fall bis zum Bezug des Gebäudes, prämienfrei mitversichert. Meistens wird im Rahmen eines Haus- u. Grundbesitzerhaftpflichtversicherungsvertrages die Bauherren-Haftpflichtversicherung mit einer geringen Versicherungssumme von z. B. 25.000, -- € je Bauvorhaben mitversichert. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass ein Eigentümer für jede Umbau- oder Renovierungsarbeit eine extra Versicherung abschließen muss. Im Rahmen des mitversicherten Haus- und Grundbesitzerrisikos in der Privathaftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten meistens mit verschiedenen Höchstsummen je Bauvorhaben mitversichert. Die Mitversicherung entfällt, sobald dieser Betrag überschritten wird. Hier greifen dann die Bestimmungen der Vorsorgeversicherung (§ 2 AHB). Den Beitrag für eine Bauherrenhaftpflichtversicherung können Sie als abzugsfähige Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Wann beginnt und endet der Versicherungsschutz?
In der Regel endet der Versicherungsschutz mit der Beendigung der Bauarbeiten (Bauabnahme, Bezug des Gebäudes), spätestens jedoch 3 Jahre nach Versicherungsbeginn, wenn kein abweichender Zeitraum vertraglich vereinbart wird.
Deckungssumme?
Die Standarddeckungssumme für Personen- und Sachschäden beträgt pauschal 3.000.000 €. Es besteht die Möglichkeit, höhere Deckungssummen zu vereinbaren. Das Doppelte der Deckungssummen wird für die Gesamtleistung aller Schäden eines Versicherungsjahres vorgesehen.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind:
- Schäden am eigenen Bauwerk
- Schäden an gemieteten oder geliehenen Gegenständen, Maschinen, etc.
Auch Haftpflichtansprüche aus Sachschäden sind nicht versichert bei:
- Einwirkung von Temperatur
- Gase, Dämpfen, aber auch Feuchtigkeit, Niederschlägen (z. B. Rauch, Ruß, Staub)
- Abwasser
- Senkung von Grundstücken (auch von darauf errichteten Bauwerken)
- Erdrutschungen
- Erschütterungen infolge Rammarbeiten
- Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer
- Veränderung der Grundwasserverhältnisse.
