August 2010

Enterbte werden bei Anspruch auf Lebensversicherung bevorzugt

Die Rechte von enterbten Angehörigen bei ihrem Pflichtanteil von Lebensversicherungen haben sich verstärkt.

Die Höhe des so genannten Pflichtteilergänzungsanspruches soll sich in Zukunft nicht nach der Summe der eingezahlten Prämien, sondern nach dem Rückkaufswert oder Marktwert der Lebens- versicherung zum Todeszeitpunkt des Erblassers richten.



Ein Richter wies die Forderungen der Kläger zurück, als Berechnungsgrundlage die gesamte ausbezahlte Versicherungssumme zu nehmen. Enterbte Angehörige (Kinder, Enkel) sollen demnach nicht zu kurz kommen. Wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Verkauf der Versicherung einen höheren Wert als den Rückkaufswert erzielt hätte, können die enterbten Angehörigen im Einzelfall sogar noch mehr Geld verlangen. Anspruch auf einen Pflichtteil haben nach dem Gesetz Kinder, Eltern und Ehepartner. Der Pflichtteil beträgt immer 50% von dem, was derjenige ohne Testament erhalten hätte.


cva | maklerservice

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